Die gestrichelte Linie ist die Schnittkante.
Die gestrichelte Linie ist die Schnittkante. Was ausserhalb liegt, ist Beschnittzugabe und wird abgeschnitten.
Dein Schild anpassen
Ohne Rahmen. Schalte ihn ein, wenn das Schild einen Rahmen haben soll.
Normzeichen bleiben in ihren Normfarben, damit alle sie sofort verstehen.
Du gestaltest dann frei: Logo und Bilder überall, Grösse bleibt fest. Diese Vorlage bleibt unverändert.
Halteverbotsschild mit Wunschtext
Halteverbot plus eine Zeile, die erklärt warum. So hält niemand «nur schnell» vor dem Tor, der Rampe oder dem Notausgang.
CHF 30.80
inkl. MWST, kostenloser Versand
Kombirabattbis −10 % für verschiedene Schilder aus gleichem Material
Bei dir bis Mo., 2.11.Abholbereit ab Fr., 30.10.
- Kostenlose Lieferung in die ganze Schweiz
- TWINT, Karte oder für Firmen auf Rechnung
- Fragen? 081 552 04 06
Versand
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Das Wichtigste auf einen Blick
- Wetterfest und rostfreiMasterbond, 3 mm Aluminium-Verbund mit UV-Schutzlaminat. Verzieht sich nicht und hält von −40 bis +90 °C.
- MontagefertigBohrungen nach Wunsch, Schrauben oder Klebeset gleich dazu. Oder nur die Folie zum Aufkleben.
- Mengen- und KombirabattAb 2 Stück 10 % günstiger, bis 25 % ab 20 Stück. Verschiedene Schilder aus gleichem Material zählen zusammen: bis 10 % Kombirabatt.
- Gratis geliefertProduziert in Graubünden und gratis in die ganze Schweiz geliefert. Heute bestellt, bis Mo., 2.11. bei dir.
Mit Begründung hält sich jeder eher dran
Ein Verbot ohne Grund wird diskutiert. «Halteverbot, Notausgang» oder «Halteverbot, Tor öffnet automatisch» wird verstanden. Der Text steht neben dem Zeichen und bleibt auch aus dem Auto lesbar.
Wo es hängt
- vor Rampen und Anlieferungen
- vor automatischen Toren und Schranken
- bei Notausgängen von Läden, Sälen und Hallen
- bei Haltestellen von Schulbus oder Shuttle auf Privatgrund
Gut zu wissen
Für eine Zeile reicht 300 × 80 mm. Für längere Hinweise oder Zeiten («Mo bis Sa 6 bis 20 Uhr») wähle 500 × 132 mm. Für Privatgrund gemacht: Auf öffentlichen Strassen und auf privaten Flächen, die öffentlich befahren werden, ordnet die Behörde die Signale an. Verbindlich mit Busse wird es erst mit einem gerichtlichen Verbot (Art. 258 ZPO).