Die gestrichelte Linie ist die Schnittkante.
Die gestrichelte Linie ist die Schnittkante. Was ausserhalb liegt, ist Beschnittzugabe und wird abgeschnitten.
Dein Schild anpassen
Normzeichen bleiben in ihren Normfarben, damit alle sie sofort verstehen.
Du gestaltest dann frei: Logo und Bilder überall, Grösse bleibt fest. Diese Vorlage bleibt unverändert.
Parkverbotsschild mit Text und Abschleppzeichen
Verbot, Begründung und Konsequenz auf einem Schild: Parkverbot, dein Text und das Abschleppsymbol.
CHF 30.80
inkl. MWST, kostenloser Versand
Kombirabattbis −10 % für verschiedene Schilder aus gleichem Material
Bei dir bis Mo., 2.11.Abholbereit ab Fr., 30.10.
- Kostenlose Lieferung in die ganze Schweiz
- TWINT, Karte oder für Firmen auf Rechnung
- Fragen? 081 552 04 06
Versand
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Das Wichtigste auf einen Blick
- Wetterfest und rostfreiMasterbond, 3 mm Aluminium-Verbund mit UV-Schutzlaminat. Verzieht sich nicht und hält von −40 bis +90 °C.
- MontagefertigBohrungen nach Wunsch, Schrauben oder Klebeset gleich dazu. Oder nur die Folie zum Aufkleben.
- Mengen- und KombirabattAb 2 Stück 10 % günstiger, bis 25 % ab 20 Stück. Verschiedene Schilder aus gleichem Material zählen zusammen: bis 10 % Kombirabatt.
- Gratis geliefertProduziert in Graubünden und gratis in die ganze Schweiz geliefert. Heute bestellt, bis Mo., 2.11. bei dir.
Alles gesagt, nichts offen
Das Parkverbotszeichen sagt, was gilt. Dein Text sagt, warum: «Zufahrt Werkhof», «Ausfahrt Tiefgarage» oder «Anlieferung 24 h». Das Abschleppsymbol sagt, was passiert, wenn sich jemand nicht daran hält. Drei Botschaften, ein Blick.
Für wen es sich lohnt
- Gewerbe und Industrie mit Lastwagenverkehr
- Liegenschaftsverwaltungen mit Tiefgaragen
- Landwirtschaft mit Zufahrten zu Stall und Feld
Gut zu wissen
Für Text plus beide Symbole empfehlen wir mindestens 500 × 132 mm. Wird das Schild aus dem fahrenden Auto gelesen, lieber 600 × 160 mm. Für Privatgrund gemacht: Auf öffentlichen Strassen und auf privaten Flächen, die öffentlich befahren werden, ordnet die Behörde die Signale an. Verbindlich mit Busse wird es erst mit einem gerichtlichen Verbot (Art. 258 ZPO).