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Videoüberwachung: Ist ein Hinweisschild Pflicht?

Stand: 24. Oktober 2026Information, keine Rechtsberatung. Den Hinweis dazu findest du am Schluss.

Was das Datenschutzgesetz und der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte (EDÖB) zur Information über eine Kamera sagen, was auf dem Schild stehen sollte und was eine private Kamera filmen darf.

Kurz gesagt

  • Das Datenschutzgesetz (DSG) verlangt, dass betroffene Personen über die Beschaffung ihrer Daten angemessen informiert werden (Art. 19 DSG). Ein bestimmtes Schild schreibt es nicht vor.
  • Der EDÖB schreibt, die Information über eine Videoüberwachung «sollte mittels gut sichtbaren Hinweisschildes erfolgen», und zwar bevor jemand den Aufnahmebereich der Kamera betritt.
  • Laut EDÖB muss sich der Aufnahmebereich einer privaten Kamera auf das eigene Grundstück beschränken.

Welches Gesetz gilt

Das DSG gilt laut Art. 2 Abs. 1 für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch «private Personen» und durch Bundesorgane. Personendaten sind nach Art. 5 lit. a DSG «alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen». Der EDÖB hält dazu fest: «Wer Menschen so aufnimmt, dass sie identifizierbar sind, bearbeitet Personendaten und muss deshalb das Datenschutzgesetz berücksichtigen.»

Ausgenommen sind nach Art. 2 Abs. 2 lit. a DSG Personendaten, «die von einer natürlichen Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet werden». Wann eine Kamera darunter fällt, sagt das Gesetz nicht näher.

Kameras von Gemeinden und Kantonen fallen nicht unter diese Regeln für Private: Dafür gelten die kantonalen Datenschutzgesetze. Für private Personen ist der EDÖB die zuständige Aufsichtsbehörde.

Was das Gesetz zur Information vorsieht

Nach Art. 6 Abs. 3 DSG dürfen Personendaten «nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden». Art. 19 Abs. 1 DSG sieht vor: «Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten». Verantwortlich ist nach Art. 5 lit. j DSG, wer über Zweck und Mittel der Bearbeitung entscheidet.

Als Mindestinhalt nennt Art. 19 Abs. 2 DSG:

  1. die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen,
  2. den Bearbeitungszweck,
  3. gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger, denen Personendaten bekanntgegeben werden.

Die Informationspflicht entfällt unter anderem, wenn die betroffene Person bereits über die entsprechenden Informationen verfügt (Art. 20 Abs. 1 lit. a DSG). Der EDÖB schreibt, diese Ausnahmen «sind eng auszulegen».

Was der EDÖB zum Hinweisschild schreibt

Der EDÖB beschreibt in seinen Erläuterungen zur Videoüberwachung durch Private:

  • «Die Betroffenen müssen darüber informiert werden, dass sie gefilmt werden, bevor sie den Aufnahmebereich der Kamera betreten.»
  • «Die Information über eine Videoüberwachung sollte mittels gut sichtbaren Hinweisschildes erfolgen.» Geht es nicht schon aus den Umständen hervor, sollte auf dem Schild auch stehen, wer für die Videoüberwachung verantwortlich ist, also wo Betroffene ihre Rechte ausüben können, zum Beispiel eine Auskunft über die erhobenen Daten.
  • Zur Form allgemein: «Das DSG sieht keine Formvorschriften für diese Information.» Als mögliche Form nennt der EDÖB unter anderem ein Piktogramm.

Einen vorgeschriebenen Wortlaut oder ein vorgeschriebenes Piktogramm nennen weder das DSG noch der EDÖB. Welche Angaben im Einzelfall angemessen sind, sagt das Gesetz nicht abschliessend; im Zweifel klärt das eine Fachperson.

Was eine private Kamera filmen darf

Der EDÖB schreibt:

  • «Der Aufnahmebereich muss sich auf das eigene Grundstück beschränken. Weder das Nachbargrundstück noch der öffentliche Raum (z.B. Trottoir) dürfen miterfasst werden.»
  • «Es ist grundsätzlich nicht zulässig, dass Privatpersonen Videoüberwachungsanlagen auf öffentlichem Grund betreiben.» Ist öffentlicher Grund nur geringfügig betroffen und die Überwachung des privaten Grundes anders nicht durchführbar, wird dies laut EDÖB «in der Regel aus Gründen der Praktikabilität akzeptiert».
  • Für gemeinsam genutzte Bereiche wie Garage oder Waschküche müssen laut EDÖB alle, die den Bereich nutzen, «im Voraus konsultiert werden».
  • Massnahmen, die das Privatleben weniger stark berühren, etwa zusätzliche Verriegelungen oder Alarmsysteme, sind laut EDÖB der Videoüberwachung vorzuziehen.
  • Eine spezielle Bewilligung braucht es laut EDÖB für eine Kamera auf dem eigenen Grundstück nicht, auch nicht vom EDÖB.

Das Bundesgericht hat 2016 zu Kameras in einem Mietshaus festgehalten, dass «eine konkrete Interessenabwägung unter Einbezug sämtlicher Umstände des Einzelfalls unabdingbar» ist (BGE 142 III 263, Erwägung 2.2.2, noch zum alten DSG).

Wie lange Aufnahmen gespeichert werden

Art. 6 Abs. 4 DSG sieht vor, dass Personendaten vernichtet oder anonymisiert werden, «sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind». Der EDÖB nennt für Private als Richtwert «i.d.R. 24 Stunden», für den Arbeitsplatz eine Löschung «innerhalb von 24 bis 72 Stunden». Diese Fristen stehen nicht im Gesetz, sie sind die Praxis des EDÖB. Ohne Vorfall müssen die Bilder laut EDÖB «ungesehen innert angemessener Frist gelöscht werden».

Kameras mit Mikrofon: Der EDÖB empfiehlt zu prüfen, ob das Mikrofon vor der Installation deaktiviert werden kann. Das Aufnehmen fremder nichtöffentlicher Gespräche ohne Einwilligung aller Beteiligten ist in Art. 179bis StGB unter Strafe gestellt.

Am Arbeitsplatz

Art. 26 Abs. 1 ArGV 3 sieht vor: «Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz überwachen sollen, dürfen nicht eingesetzt werden.» Sind solche Systeme aus anderen Gründen erforderlich, sind sie so zu gestalten, dass Gesundheit und Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt werden (Art. 26 Abs. 2 ArGV 3). Der EDÖB schreibt zum Arbeitsplatz: «Die überwachten Bereiche sind mit Hinweisschildern oder Piktogrammen zu signalisieren.»

Was bei Verstössen gilt

Nach Art. 60 Abs. 1 DSG werden private Personen «auf Antrag» mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft, wenn sie es vorsätzlich unterlassen, die betroffene Person nach Art. 19 Abs. 1 DSG zu informieren. Der Betrag ist eine Obergrenze. Der EDÖB hält fest: «Fahrlässig begangene Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Datenschutz gelten somit nicht als strafbare Handlungen.» Verfolgt werden solche Verstösse von den Kantonen (Art. 65 Abs. 1 DSG).

Wer gefilmt wird, kann vom Verantwortlichen Auskunft verlangen, ob Daten über ihn bearbeitet werden (Art. 25 Abs. 1 DSG), und Klagen zum Schutz der Persönlichkeit richten sich nach dem Zivilgesetzbuch (Art. 32 Abs. 2 DSG).

Häufige Fragen

Ist ein Hinweisschild für eine Videoüberwachung Pflicht?

Das DSG schreibt kein bestimmtes Schild vor. Es verlangt in Art. 19, dass betroffene Personen angemessen informiert werden. Der EDÖB schreibt, diese Information sollte mit einem gut sichtbaren Hinweisschild erfolgen, bevor jemand den Aufnahmebereich betritt.

Gibt es einen vorgeschriebenen Text oder ein vorgeschriebenes Piktogramm?

Nein. Laut EDÖB sieht das DSG «keine Formvorschriften» für diese Information vor. Art. 19 Abs. 2 DSG nennt aber die Mindestangaben: wer verantwortlich ist und wie man ihn erreicht, der Zweck und gegebenenfalls die Empfänger.

Darf meine Kamera das Trottoir oder das Nachbargrundstück filmen?

Laut EDÖB nicht: Der Aufnahmebereich muss sich auf das eigene Grundstück beschränken. Nur wenn öffentlicher Grund geringfügig betroffen und es anders nicht machbar ist, wird dies in der Regel akzeptiert. Was im Einzelfall gilt, beurteilt im Streitfall ein Gericht.

Das passende Schild

Das Schild «Videoüberwachung» mit Kontaktangaben hat Platz für die verantwortliche Person oder Firma und die Kontaktangabe. Für Eingänge und Areale gibt es «Dieses Gebäude wird videoüberwacht», für Bauzäune «Baustelle wird videoüberwacht». Text, Grösse und Material wählst du selbst; wo das Schild hängen soll, beschreibt der EDÖB: bevor man den Aufnahmebereich der Kamera betritt.

Quellen

  1. Datenschutzgesetz (DSG), SR 235.1, Art. 2, 3, 5, 6, 8, 19, 20, 25, 30, 31, 32, 60, 65, 66 (Stand 7. Juli 2025)fedlex.admin.ch
  2. EDÖB: Videoüberwachung durch Privateedoeb.admin.ch
  3. EDÖB: Videoüberwachung des öffentlichen Raums durch Privatpersonenedoeb.admin.ch
  4. EDÖB: Videoüberwachung in der Nachbarschaftedoeb.admin.ch
  5. EDÖB: Videoüberwachung am Arbeitsplatzedoeb.admin.ch
  6. EDÖB: Informationspflichtedoeb.admin.ch
  7. EDÖB: Strafbestimmungenedoeb.admin.ch
  8. Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3), SR 822.113, Art. 26 (Stand 1. September 2024)fedlex.admin.ch
  9. Strafgesetzbuch (StGB), SR 311.0, Art. 179bis und 179quater (Stand 1. Oktober 2026)fedlex.admin.ch
  10. Bundesgericht, BGE 142 III 263 (Videoüberwachung im Mietshaus, zum alten DSG)relevancy.bger.ch
  11. Datenschutzbeauftragte Schwyz, Obwalden, Nidwalden: Videoüberwachung durch Privatekdsb.ch

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